Aber was Stephen sagte:
Meinungsfreiheit ist breiter gefasst. Wiederholung dessen, was ich zuvor gesagt habe:
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:
- zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Information;
Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn sie zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Information erforderlich ist
(was impliziert, dass die Speicherung personenbezogener Daten auch dann rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat)
und dies kann von Forenbetreibern genutzt werden, um die tatsächlichen Forumsbeiträge zu speichern.
(Quelle: niederländischer Internetanwalt Arnoud Engelfriet, siehe Artikel auf Niederländisch)